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Urteilskopf

113 V 105


17. Auszug aus dem Urteil vom 24. Juni 1987 i.S. M. gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG: Ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze.
Ob der Ehemann eine vollständige Beitragsdauer aufweist, bemisst sich ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten.

Sachverhalt ab Seite 105

BGE 113 V 105 S. 105

A.- Vera M., geboren 1939, leidet seit Jahren an Multipler Sklerose und meldete sich im Juli 1984 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Am 6. September 1984 setzte die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons St. Gallen den Invaliditätsgrad auf 68% und den Beginn einer allfälligen Rente auf den 1. Juli 1983 fest. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1984 lehnte indessen die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen weder für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Rente erfüllt seien.

B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. April 1985 ab. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nicht bestehe, weil Vera M. nie Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet habe; dass die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente mit Einkommensgrenze nicht in Frage komme, weil das Einkommen des Ehemannes die Einkommensgrenze deutlich überschreite; dass schliesslich auch keine ausserordentliche Invalidenrente ohne Einkommensgrenze zugesprochen werden könne, weil der Ehemann gemäss Auszug
BGE 113 V 105 S. 106
aus seinem individuellen Konto in den Jahren 1957 bis und mit 1961 keine Beiträge bezahlt habe und somit nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweise wie sein Jahrgang.

C.- Vera M. lässt durch ihren Ehemann Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Juli 1983 eine "ganze einfache ausserordentliche Invalidenrente zuzusprechen". Sie beruft sich dabei zur Begründung im wesentlichen auf das Sozialversicherungsabkommen mit Norwegen, wonach norwegische Versicherungszeiten bei der Berechnung schweizerischer Invalidenrenten zu berücksichtigen seien.
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 68% die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente erfüllt, wobei eine solche Leistung im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 und 48 Abs. 2 IVG ab Juli 1983 in Betracht kommen kann. Auch sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 IVG insofern gegeben, als die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität obligatorisch versichert war (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1 IVG). Sodann kann der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine ordentliche, d.h. beitragsabhängige Invalidenrente zugesprochen werden, da sie sich nicht über eine persönliche (BGE 111 V 106 Erw. 1b) Beitragsleistung während mindestens eines vollen Jahres ausweisen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Ferner steht ihr auch keine bedarfsabhängige ausserordentliche Invalidenrente zu, weil das anrechenbare Einkommen ihres Ehemannes die massgebende Einkommensgrenze von Fr. 20'000.-- (Basis 1983; Art. 3 lit. b und c Verordnung 82 vom 24. Juni 1981, AS 1981 1014) bei weitem überschreitet, wobei es im Ergebnis unerheblich ist, dass die Vorinstanz bei ihrer Vergleichsrechnung entgegen Art. 59 Abs. 1 AHVV (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 IVV) das laufende und nicht das Vorjahreseinkommen berücksichtigt. Hingegen bleibt streitig und ist hier zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine bedarfsunabhängige ausserordentliche Invalidenrente zusteht, eine Leistung also, bei der die Einkommensverhältnisse des Ehemannes unerheblich sind.

3. a) Nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG (letzterer in der seit 1. Januar 1979 gültigen
BGE 113 V 105 S. 107
Fassung) haben die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizer Bürgerinnen, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, ohne Rücksicht auf die Einkommensgrenze Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, "wenn der Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann".
Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen insoweit, als sie nach dem bereits Gesagten keine ordentliche Invalidenrente beanspruchen kann und ihrem 1936 geborenen Ehemann aufgrund des Alters beider Ehegatten keine Ehepaar-Altersrente zusteht. Offen ist dagegen, ob Peter M. die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweist. Mit andern Worten fragt sich, ob seine Beitragsdauer vollständig ist. Dies ist gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG der Fall, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleich vielen Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Satz 1), wobei der Bundesrat die Anrechnung der vor diesem Zeitabschnitt zurückgelegten Beitragsjahre regelt (Satz 2).
b) Die Ausgleichskasse führt in der streitigen Verfügung vom 24. Oktober 1984 aus, eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze falle nicht in Betracht, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin "in den Jahren 1957 bis 1961 infolge Auslandaufenthaltes keine AHV/IV-Beiträge geleistet" habe. In diesem Sinne - und zusätzlich unter Hinweis auf den Auszug aus dem individuellen Konto - äusserte sich die Kasse ebenfalls in der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Ferner geht auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid von einer Beitragslücke im Ausmass von fünf Jahren und damit von einer unvollständigen Beitragsdauer von Peter M. aus.
c) Wie sich der Anmeldung bei der Invalidenversicherung entnehmen lässt, war Peter M. vom Mai 1958 bis August 1962 in Norwegen wohnhaft. In dieser Zeit gehörte er der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer nicht an. Das Gegenteil ist jedenfalls weder aus den Akten ersichtlich, noch wird es von seiten der Beschwerdeführerin behauptet. Somit war Peter M. damals nicht versichert, und mangels Beitragspflicht hatte er auch keine Beiträge an die AHV bzw. - ab 1960 - an die Invalidenversicherung zu entrichten. Ausgleichskasse und Vorinstanz nehmen allerdings an, die Beitragslücke bestehe bereits ab 1957. Dies ist aktenwidrig. Laut Meldung der kontoführenden Ausgleichskasse
BGE 113 V 105 S. 108
AGRAPI vom 5. Oktober 1984 sind 1957 Beiträge von insgesamt Fr. 367.-- und 1958 von Fr. 128.-- verbucht. Wohl ist mangels entsprechender Angaben im individuellen Konto die genaue Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich. Aus der Beitragshöhe lässt sich indessen nach den Verwaltungsweisungen (Tabellen des BSV zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968, Ausgabe 1971, Erwerbszweig 30 "graphisches Gewerbe") für 1957 eine Beitragsdauer von 12 Monaten und für 1958 von 5 Monaten errechnen. Damit bestätigt sich die Auskunft in der Anmeldung über den Beginn des Auslandaufenthalts (Mai 1958). Unrichtig ist auch die Annahme von Ausgleichskasse und Vorinstanz, die Beitragslücke bestehe bis und mit 1961. Denn für 1962 sind im individuellen Konto Beiträge von bloss Fr. 157.-- verzeichnet, was nach den erwähnten Verwaltungsweisungen einer Beitragsdauer von 5 Monaten entspricht, d.h. ab der im August 1962 erfolgten Rückkehr aus dem Ausland. Aus den Angaben im Anmeldeformular, welche durch den Auszug aus dem individuellen Konto bestätigt werden, folgt demnach eine Beitragslücke von Juni 1958 bis und mit Juli 1962, mithin von 4 Jahren und 2 Monaten. Im Sinne von Art. 29bis Abs. 1 AHVG, d.h. gerechnet ab 1. Januar 1957 bis zum Beginn einer allfälligen Rente (1. Juli 1983), umfasst die im individuellen Konto ausgewiesene Beitragsdauer von Peter M. damit 22 Jahre und 4 Monate, wogegen die volle Beitragsdauer des Jahrgangs 1936 sich im gleichen Zeitraum auf 26 Jahre und 6 Monate beläuft.
d) Es fragt sich, ob Peter M. zusätzliche Beitragsjahre angerechnet werden können. Wie das Eidg. Versicherungsgericht entschieden hat, ist im Rahmen des Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG eine Anrechnung sowohl nach Art. 52bis AHVV als auch nach Art. 52ter AHVV möglich (BGE 111 V 106 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 221 Erw. 2 und S. 222 Erw. 2).
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass Art. 52bis AHVV im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Denn Peter M. war in der Zeit der fehlenden Beitragsjahre mangels Versicherteneigenschaft gar nicht beitragspflichtig (vgl. BGE 111 V 106 Erw. 2a und 108 Erw. 2c/bb). Dass die Vorinstanz sodann Art. 52ter AHVV übersieht, ist letztlich ohne Belang. Die im individuellen Konto verzeichneten Beiträge aus den beiden "Jugendjahren" 1955 und 1956 vermögen die ausgewiesene Beitragslücke von - wie erwähnt - 4 Jahren und 2 Monaten keinesfalls aufzufüllen. Somit ist im Ergebnis der Vorinstanz darin
BGE 113 V 105 S. 109
beizupflichten, dass Peter M. aufgrund der Eintragungen im individuellen Konto nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweist und dass insofern Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG nicht erfüllt ist.

4. Peter M. verweist nun aber auf das schweizerisch-norwegische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Februar 1979, welches die Berücksichtigung norwegischer Versicherungszeiten bei der Berechnung schweizerischer Invalidenrenten vorsehe. Dazu beruft er sich auf eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. April 1985, wobei allerdings aus den Akten nicht ersichtlich ist, welche Frage der Ausgleichskasse gestellt worden war. Mit seinem Einwand macht Peter M. sinngemäss geltend, es müssten die während seines Norwegenaufenthalts zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden, was zu einer vollständigen Beitragsdauer und damit zur Bejahung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente nach Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG führe.
Dem hält das BSV in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen, im Rahmen des Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG könnten nur schweizerische Beitragszeiten Berücksichtigung finden.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Peter M. in Norwegen Versicherungszeiten zurückgelegt hat und ob sie zur Auffüllung der bestehenden Beitragslücke ausreichen, wäre an sich noch abzuklären. Davon kann indessen abgesehen werden, falls hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Auffassung des BSV zu folgen ist. Somit stellt sich hier die Rechtsfrage, wie Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG zu verstehen ist und ob im Rahmen dieser Vorschrift auch im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten beachtet werden müssen. Dazu hat sich das Eidg. Versicherungsgericht bislang nicht äussern müssen.
a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrundeliegenden Wertungen. Der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, ist dabei ebenfalls wichtig (BGE 111 V 127 Erw. 3b). Ferner können auch die Gesetzesmaterialien namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, sich widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel
BGE 113 V 105 S. 110
dafür sein, den Sinn einer Norm zu erkennen (BGE 112 II 4, 170 Erw. 2b, 108 Ia 37).
b) Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG ist insoweit klar, dass es für den Anspruch auf eine bedarfsunabhängige ausserordentliche Rente der Ehefrau auf die Beitragsleistungen des Ehemannes ankommt und dass eine solche Rente bei einer Beitragslücke des Ehemannes entfällt (ZAK 1982 S. 221 Erw. 2 und 3). Hingegen lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen mit Bezug darauf, ob die Vollständigkeit der Beitragsdauer allein aufgrund schweizerischer Beitragszeiten oder unter Einschluss auch ausländischer Versicherungszeiten zu beurteilen ist.
c) Somit ist nach Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG zu fragen.
Von 1957 bis Ende 1978 hing die ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen - abgesehen von den Voraussetzungen in Art. 42 Abs. 1 AHVG - einzig davon ab, dass der Ehemann noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen konnte (vgl. den vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1968 gültig gewesenen Art. 43bis lit. c AHVG [AS 1957 267; EVGE 1959 S. 251] sowie Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG in der vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1978 gültig gewesenen Fassung [AS 1969 116]). Mit dieser Regelung hatte man vor allem an die Ehefrauen von künftigen Altersrentnern gedacht, die der Eintrittsgeneration angehörten, an Frauen also, die zwar lückenlos bei der AHV versichert, bei deren Einführung aber schon verheiratet waren, keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, als Ehefrauen von Versicherten nach Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreit waren und somit die für die ordentliche Rente notwendige einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllen konnten (vgl. BBl 1976 III 61). Mit der Ausrichtung auf diesen Personenkreis war die enge, d.h. lückenlose Verbindung beider Ehegatten mit der Versicherung praktisch als selbstverständlich vorausgesetzt. Da nach dem Wortlaut der damaligen Regelung die Beitragsdauer des Ehemannes nicht massgebend war, konnten solche ausserordentlichen Renten später jedoch zunehmend auch von Ehefrauen beansprucht werden, die selber grosse Versicherungslücken hatten und deren Ehemann ebenfalls grosse Beitragslücken aufwies. Dies führte dazu, dass die Ehefrau zunächst eine ausserordentliche einfache Rente im Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente bezog, welche bei Eintritt der Rentenberechtigung des Ehemannes durch eine dem Betrage nach erheblich kleinere ordentliche Ehepaarrente in der
BGE 113 V 105 S. 111
Form einer Teilrente abgelöst wurde. Das Eidg. Versicherungsgericht wies verschiedentlich auf diese Situation hin, die von den Betroffenen als ungerecht empfunden wurde (BGE 102 V 158, EVGE 1964 S. 227). Wie nun das BSV in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde darlegt, habe sich der Gesetzgeber im Rahmen der 9. AHV-Revision zu einer Änderung von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG veranlasst gesehen mit dem Ziel, die Regelung auf ihre ursprüngliche Zweckbestimmung zurückzuführen und die ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenzen nur noch Ehefrauen zukommen zu lassen, "deren Ehemann eine vollständige Versicherungsdauer aufweist und daher Anwartschaft auf eine ordentliche Ehepaar-Vollrente besitzt" (Botschaft vom 7. Juli 1976, BBl 1976 III 61 f.; vgl. auch den Aufsatz des BSV in ZAK 1978 S. 424 f.). Für die Beurteilung der Vollständigkeit der Beitragsdauer nach dem neuen, ab 1. Januar 1979 gültigen Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG könne es darum - so das BSV - nur auf die schweizerischen Beitragszeiten ankommen. Würden auch ausländische Versicherungszeiten angerechnet, so könnte sich letztlich wiederum die Situation ergeben, dass eine ausserordentliche einfache Rente der Ehefrau höher ausfiele als die spätere ordentliche Ehepaar-Altersrente.
Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Zwar ergibt sich die Absicht, nur schweizerische Beitragszeiten anzuerkennen, nicht ausdrücklich aus der bundesrätlichen Botschaft zur 9. AHV-Revision. Hingegen folgt dies mittelbar aus den Grundregeln über die Berechnung der Renten nach AHVG und nach den von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Wie bereits erwähnt, wollte die Novellierung von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG den Anspruch auf die ausserordentliche Rente davon abhängig machen, dass der Ehemann eine vollständige Beitragsdauer hat und dass er "daher Anwartschaft auf eine ordentliche Ehepaar-Vollrente besitzt". Dabei kann in diesem Zusammenhang unter Ehepaar-Vollrente allein die volle Ehepaar-Altersrente verstanden werden, da Anwartschaften nur bei der AHV, nicht aber bei der Invalidenversicherung möglich sind (vgl. MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 254 und 257 Anm. 575a, sowie Bd. II, S. 73 f.). Auf eine solche Vollrente besteht Anspruch nur bei vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG). Diese Voraussetzung kann ausnahmslos nur mit schweizerischen Beitragszeiten erfüllt werden. Denn sämtliche von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen kennen im AHV-Bereich das
BGE 113 V 105 S. 112
Pro-rata-System, wonach es für die Berechnung der AHV-Renten ausschliesslich auf schweizerische Beitragszeiten ankommt (vgl. die Übersicht des BSV über die Sozialversicherungsabkommen in ZAK 1982 S. 347 ff., insbesondere S. 351). In diesem Sinne enthält denn auch das Abkommen mit Norwegen keine Bestimmung, welche für die AHV-Renten allgemein eine von den schweizerischen Rechtsvorschriften abweichende Berechnung vorsieht (vgl. BBl 1979 III 1040 f. Ziff. 321 und 323). Vielmehr gilt nach dessen Art. 13 Abs. 4 die Grundregel der alleinigen Berücksichtigung schweizerischer Beitragszeiten für eine ordentliche AHV-Rente selbst dann, wenn sie eine ordentliche schweizerische Invalidenrente ablöst, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 des Abkommens nach der Totalisationsmethode unter Berücksichtigung auch von norwegischen Versicherungszeiten berechnet wurde (wobei allerdings Art. 13 Abs. 5 des Abkommens bei Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente wegen des unterschiedlichen Rentenalters beider Staaten vorübergehend einen betraglichen Besitzstand garantiert; BBl 1979 III 1041 Ziff. 322.2). Wenn es nach dem Gesagten einerseits auf die Anwartschaft des Ehemannes auf eine volle ordentliche Ehepaar-Altersrente ankommt und wenn anderseits der Anspruch darauf von schweizerischen Beitragszeiten abhängt, so beurteilt sich die Vollständigkeit der Beitragsdauer nach Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG ausschliesslich anhand der schweizerischen Beitragszeiten. Sinn und Zweck dieser Bestimmung in der seit 1979 geltenden Fassung setzen demnach die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitragszeiten voraus. Wie das BSV zutreffend ausführt, liesse sich der frühere unbefriedigende Rechtszustand auf andere Weise gar nicht beseitigen. Die Auffassung des BSV erweist sich somit als richtig, ebenso die in diesem Sinne erlassene Verwaltungsweisung (Rz. 630.1 und 633.1 der Wegleitung über die Renten in der bis Ende 1985 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz. 811 und 821 der nunmehr geltenden gleichnamigen Wegleitung).
d) Für den hier zu beurteilenden Fall hat die vorstehende Auslegung von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG zur Folge, dass sich die auch nach Berücksichtigung von Art. 52ter AHVV verbleibende Beitragslücke nicht schliessen lässt. Kann sich Peter M. damit nicht über die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang ausweisen, so sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze an seine Ehefrau nicht erfüllt. Kassenverfügung und vorinstanzlicher Entscheid gehen somit in Ordnung.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2 3 4

Referenzen

BGE: 111 V 106, 111 V 127, 112 II 4, 102 V 158

Artikel: Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 52ter AHVV, Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Art. 52bis AHVV mehr...

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