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Urteilskopf

97 V 86


20. Auszug aus dem Urteil vom 8. September 1971 i.S. William und Irène Ellacott gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 67 Abs. 3 KUVG: Begriff des Wagnisses als Unfallursache. Die Besteigung der Aiguille de la Mule des Mont Salève (Schwierigkeitsgrad II, zum Teil III) ist an sich kein Wagnis; in casu jedoch Wagnis im Hinblick auf die fehlende Kletterausbildung und -erfahrung sowie die schlechte Ausrüstung des zu Tode Gestürzten bejaht (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 86

BGE 97 V 86 S. 86

A.- William Ellacott, geboren am 1. September 1942 in Polynesien, französischer Staatsangehöriger und wohnhaft gewesen in Collonges-sous-Salève (Hochsavoyen), verunfallte am 27. August 1966 am Mont Salève bei Genf tödlich. Er war im Begriffe, zusammen mit seinen zwei Kameraden P. und M. bei schönem Wetter die "Aiguille de la Mule" des Mont Salève von Collonges aus zu ersteigen. Als sich die Gruppe ungefähr 40 Meter unter dem Gipfel befand und William Ellacott, der an der Spitze ging, begonnen hatte, eine vier Meter hohe, senkrechte Felswand zu erklettern, stürzte er aus unbekannten Gründen ab und blieb rund 100 Meter weiter unten tot liegen. Der Verunfallte arbeitete damals bei den Genfer Verkehrsbetrieben und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert.
Mit Verfügung vom 29. September 1966 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 67 Abs. 3 KUVG ab. Die Verfügung wurde den in Polynesien lebenden Eltern des Verunfallten eröffnet.
BGE 97 V 86 S. 87

B.- Die Eltern Ellacott, denen das Versicherungsgericht des Kantons Luzern die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligte, begehrten Aufhebung der ablehnenden Verfügung und Zusprechung der gesetzlichen Versicherungsleistungen, nämlich eine lebenslängliche Rente von jährlich 3143 Franken nebst der Bestattungsentschädigung.
Die Anstalt schloss mit Rechtsantwort vom 21. Juli 1967 auf Abweisung der Klage.
Das Versicherungsgericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 27. Februar 1970 die Klage ab.

C.- Gegen diesen Entscheid führt Rechtsanwalt Dr. X. namens der Eltern Ellacott Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der bereits vor erster Instanz verlangten gesetzlichen Versicherungsleistungen; gleichzeitig wird um Bewilligung des prozessualen Armenrechts nachgesucht. Zum Beweis beantragen die Beschwerdeführer eventuell einen Augenschein des Gerichts am Mont Salève.
Die SUVA trägt auf Abweisung der Beschwerde an.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. ... (Kognition).

2. Für die rechtlichen Erwägungen vgl. das vorn publizierte Urteil vom 21. Juni 1971 i.S. Leeser (Nr. 19).

3. Die bei den Akten liegenden Photographien vermitteln einen guten Überblick über das von William Ellacott und seinen zwei Begleitern am Unfalltag begangene Gelände. Ferner wird dieses im Unfallrapport der Polizei wie folgt umschrieben:
"Il se présente sous la forme d'une paroi rocheuse haute de 200 mètres environ, dont le haut est vertical. La roche est friable. La paroi est parsemée de petits arbustes."
Der sachverständige Zeuge Z., Tourenchef der Sektion Genf des Schweizer Alpen-Clubs (SAC), hat ausgesagt:
"Ce passage n'est pas difficile... Il faut savoir varapper pour faire ce passage... Pour faire ce passage, il suffit d'être un varappeur moyen."
In einem Schreiben vom 15. April 1967 hat A., Chef der "Sauveteurs volontaires du Salève", der gemäss Polizeirapport die Leiche des Verunfallten geborgen hatte, dem klägerischen Anwalt unter anderem mitgeteilt:
"... ces passages sont classés 2e et 3e degrés donc assez faciles."
BGE 97 V 86 S. 88
Da sich der begangene Berghang aus diesen aktenmässigen Angaben für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilen lässt, ist von einem Augenschein abzusehen.

4. Zunächst ist für die rechtliche Beurteilung der folgenschweren Kletterei davon auszugehen, dass die Besteigung der "Aiguille de la Mule" des Mont Salève auf der benützten Route ohne jeden Zweifel nicht zu jenen extrem gefährlichen und verwegenen Unternehmen gehört, welche an sich und zum voraus als Wagnis anzusehen sind, wer sie auch immer unter noch so günstigen Umständen in Angriffnehmen mag. Demnach ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles ... zu beurteilen, ob sich die Anstalt und die Vorinstanz zu Recht auf Art. 67 Abs. 3 KUVG gestützt haben.
a) Die zur Veranschaulichung des begangenen Geländes den Akten entnommenen Angaben (Erw. 3) zeigen deutlich, dass William Ellacott und seine Kameraden nicht eine harmlose Bergwanderung, sondern eindeutig eine Kletterpartie, und zwar eine recht anspruchsvolle, unternommen haben. A. nennt die Schwierigkeitsgrade II und III und bezeichnet diese - aus seiner Sicht und Erfahrung - als "assez faciles". Für die objektive Einstufung dieser Schwierigkeitsgrade ist jedoch nicht auf diese subjektive und mehr beiläufig abgegebene Aeusserung abzustellen; massgebend dafür ist vielmehr die allgemeine Umschreibung der insgesamt sechs Schwierigkeitsgrade umfassenden und international gültigen Klassierungsskala, sogenannte "Alpenskala" (vereinbart 1947 in Chamonix auf Grund einer älteren Skala), in der alpinistischen Literatur, wonach Schwierigkeitsgrad II "mittelschwer" oder "mässig schwierig" und Grad III "schwierig" bedeutet. OTTO EIDENSCHINK beispielsweise beschreibt die beiden Grade (in "Richtiges Bergsteigen", Die Technik im Fels, München, 4. Auflage, 1963, S. 49) wie folgt:
"II. Mittelschwer: Die Hände werden zur Erhaltung des Gleichgewichtes benötigt, man beginnt bereits zu klettern. Das Seil kommt meistens schon zur Anwendung.

III. Schwierig: Dieses Felsgelände erfordert eine gewisse Technik und Erfahrung. Einwandfreie Seilbedienung ist erforderlich."
Weiter sei verwiesen auf die Behandlung der Schwierigkeitsgrade in: SCHATZ/REISS, "Bergsteigen, Technik in Fels und
BGE 97 V 86 S. 89
Eis", Verlag SAC, 1967, S. 112/113; MAESTRI, "Kletter-Schule", Zürich 1967, S. 33; NIEBERL/HIEBELER, "Das Klettern im Fels", München, 10. Auflage, 1960, S. 46 ff.
b) Mit der Feststellung des klettertechnischen Schwierigkeitsgrades des Aufstieges ist nun aber die Rechtsfrage nach dem Wagnischarakter des Unternehmens noch nicht entschieden, liefe dies doch eindeutig der in der neueren Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Konkretisierung zuwider. Klettertechnische Schwierigkeiten sind - namentlich in der untern Hälfte der "Alpenskala" - durch richtige Kletterausbildung, angemessenes Training, zutreffende Ausrüstung und technisch einwandfreien Einsatz des Materials verhältnismässig gefahrlos zu überwinden. Massgebend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist demzufolge, ob William Ellacott und seine Kameraden ihrem Unternehmen, Erklettern einer Wand der Schwierigkeitsgrade II und III, auf Grund ihrer körperlichen und technischen Voraussetzungen überhaupt gewachsen gewesen und nach allen Regeln der alpinistischen Kunst zu Werke gegangen seien.
Weder der Verunfallte noch einer seiner Begleiter war ein erfahrener Alpinist. Das ist unbestritten. Nach den Aussagen des Sachverständigen Z. hätte es für die Ersteigung der "Aiguille de la Mule" auf der fraglichen Route aber auch keinen erfahrenen Alpinisten gebraucht, sondern bloss einen "varappeur moyen", einen Durchschnittskletterer. Doch William Ellacott war auch das nicht, er war - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - weniger als ein Durchschnittskletterer; denn er hat nie auch nur die elementarste Kletterausbildung genossen oder sich sonstwie eine hinreichende alpinistische oder klettertechnische Erfahrung erworben. Dass er ausgebildet oder zureichend erfahren gewesen sei, wird denn auch zu Recht nicht behauptet. Von seinen zwei Begleitern war P. schon zwei- bis dreimal in ähnlichen Hängen geklettert, M. aber war "un novice"; dieser Umstand ist zwar für den Unfall nicht kausal, dokumentiert aber, mit welcher Sorglosigkeit ans Werk gegangen worden ist. Die wiederholt angerufene Tatsache, der Verunfallte habe früher den Salève auf der am Unglückstag begangenen Route schon mehrmals ohne Zwischenfälle bestiegen, erklärt zwar bis zu einem gewissen Grad seinen Leichtsinn und lässt annehmen, er habe eine gewisse Geländekenntnis besessen; sie vermag dagegen am gewagten Charakter des hier zu beurteilenden
BGE 97 V 86 S. 90
Aufstieges nichts zu ändern. Denn die Tatsache, dass jemand ein Wagnis schon mehrmals schadlos überstanden hat, hebt den Wagnischarakter an sich nicht auf. Überdies ist nicht bewiesen, dass William Ellacott bei allen seinen Aufstiegen stets die gleiche Route gewählt hat. Hingegen hätten ihm seine Kenntnisse des Geländes gerade das Bewusstsein vermitteln müssen, dass er den Anforderungen eines Kletterers, welcher den Mont Salève auf jener Route ersteigen will, nicht zu genügen vermochte.
Hinzu kommt weiter, dass keine besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen wurden, die unter Umständen geeignet gewesen wären, den Mangel an persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten wettzumachen. Eine solche Massnahme wäre namentlich das Anseilen gewesen, allerdings nur, sofern die Beteiligten mit der Handhabung eines Kletterseils vertraut gewesen wären. Doch diese Sicherung wurde unterlassen. Die Sachverständigen A. und Z. sagten aus, es sei zwar möglich - wohl für geübte Alpinisten wie die Sachverständigen -, den Aufstieg ohne Seil zu bewältigen, jedoch sei es üblich, sich anzuseilen, "même pour faire un tel passage". Diese Aussagen über den Einsatz des Seils stimmen auch mit der Klassierung des Aufstieges in die Grade II und III durchaus überein; im zweiten Grad kommt das Seil "meistens schon zur Anwendung" und im dritten Grad ist "einwandfreie Seilbedienung... erforderlich" (EIDENSCHINK, a.a.O., S. 49). Daraus ergibt sich, dass eine Kletterpartie, wie sie William Ellacott unternommen hat, niemals ohne Seil und von Berggängern, die das Seil nicht zu gebrauchen verstehen, in Angriff genommen werden darf.
Endlich ist an die völlig unzulängliche Ausrüstung des Verunfallten - und der ganzen Gruppe - zu erinnern, wobei von einer Ausrüstung keine Rede sein kann im Vergleich zu dem, was im Alpinismus für derartige Touren als zweckmässig empfohlen und teilweise als unerlässlich gefordert wird. William Ellacott trug Tennisschuhe und kurze Hosen. Was davon zu halten ist, lässt sich namentlich im Monatsbulletin des SAC - "Die Alpen" - im Kommentar zur Statistik der Bergunfälle nachlesen:
"Beim Sturz im Fels ist in mehreren Berichten ausdrücklich erwähnt, am Unfall sei ungenügende Ausrüstung schuld gewesen. Es ist einfach verantwortungslos, Bergklettereien in Sandalen, Halbschuhen oder Turnschuhen zu unternehmen und sich gar nicht oder
BGE 97 V 86 S. 91
locker anzuseilen. Mindestens sieben Kletterer sind im Jahre 1968 derartigen Nachlässigkeiten zum Opfer gefallen.
Namentlich aber bei den Stürzen in wenig gefahrvollem Gelände wird in den Berichten vielfach ungenügende Ausrüstung, Unvorsichtigkeit und Unerfahrenheit als mitbestimmend erwähnt." (GRÜTTER, Die Bergunfälle in der Schweiz im Jahre 1968, Die Alpen, 45/1969, S. 205.)
c) Aus dem Gesagten folgt, dass der Aufstieg William Ellacotts vom 27. August 1966 zur "Aiguille de la Mule" am Mont Salève unter den konkreten Verumständungen, unter denen er ausgeführt wurde, im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ein Wagnis darstellt, welches unter Ziffer II des geltenden Verwaltungsratsbeschlusses der SUVA fällt und daher gemäss Art. 67 Abs. 3 KUVG von der Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle ausgeschlossen ist. Die Verfügung der Anstalt vom 29. September 1966 und der angefochtene kantonale Entscheid sind daher zu Recht ergangen; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.

5. ... (Unentgeltliche Rechtspflege)

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 67 Abs. 3 KUVG