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Regeste

Stiftungsaufsicht; Personalfürsorge; Art. 331 Abs. 1 OR.
1. Die in Art. 331 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Verselbständigung der für die Personalfürsorge gemachten Zuwendungen ist privatrechtlicher Natur (E. 3).
2. Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind für die Durchsetzung der Verselbständigungspflicht nicht zuständig (E. 4).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 331 Abs. 1 OR