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Regeste

Art. 4 BV; Änderung der Gesetzgebung über die Lehrerbildung im Kanton Zürich.
1. Befugnis des Regierungsrates zum Erlass einer Übergangsordnung (E. 2).
2. Die angefochtene Übergangsordnung widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht, greift nicht in wohlerworbene Rechte ein und bedeutet keine unzulässige Rückwirkung (E. 3); sie verletzt auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV