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Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde: notwendiger Inhalt (Art. 108 Abs. 2 OG).
Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen kantonalen Entscheid ersetzt Antrag und Begründung nicht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 108 Abs. 2 OG