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Regeste

Art. 4 und 58 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK; Ablehnung eines ganzen Kriminalgerichtshofs; Einfluss der Medien auf die Mitglieder des Gerichtshofs.
1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3).
2. Tragweite der Garantie des verfassungsmässigen Richters, insbesondere des unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richters gemäss Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Grundsatz der Unvoreingenommenheit: Feststellung unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Elemente. Ausnahmecharakter der Ablehnung (E. 4).
3. Verfahrensmassnahmen als solche vermögen unabhängig von ihrer Rechtmässigkeit gemäss dem Schutzzweck von Art. 58 BV keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des sie anordnenden Richters zu begründen (E. 5a bis d).
4. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach scherzhafte Äusserungen, nicht genügen, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen und eine Verletzung der in der EMRK garantierten Unschuldsvermutung zu bewirken (E. 6).
5. Vermag eine virulente Pressekampagne die Unabhängigkeit der Richter zu beeinträchtigen und somit einen Einfluss auf die Fairness des Verfahrens zu haben? Laienrichter sind in erhöhtem Masse der Gefahr einer Beeinflussung der Medien durch eine negative Berichterstattung über einen Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesetzt. Rolle der öffentlichen Meinung, der staatlichen Informationsorgane und politischer Interventionen. Mögliche Anordnung positiver Massnahmen von Amtes wegen (E. 7b).
6. Der Zugang zu den Medien genügt nicht zur Annahme der Beeinflussung der Mitglieder eines Gerichtshofs und für Zweifel an deren Unabhängigkeit und Objektivität. Im konkreten Fall fehlen objektive Anzeichen dafür, dass die Richter und Geschworenen durch die Informationskampagne beeinflusst worden sind, die, obgleich sehr intensiv, nie einseitig war und nie den Eindruck erweckte, dass sie systematisch auf den Nachweis der Schuld des Beschuldigten ausgerichtet war. Besondere politische Bedeutung der Angelegenheit (E. 7c).
7. Bedeutung des durch den Präsidenten und die Assisen unmittelbar nach der Konstituierung des Gerichts abgelegten Eides bzw. feierlichen Gelübdes (E. 7c).
8. An die Adresse der Medien gerichtete Aufforderung, der Unschuldsvermutung bei der Berichterstattung bereits vor Verhandlungsbeginn gebührend Rechnung zu tragen (E. 7d).

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Artikel: Art. 4 und 58 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK

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