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Regeste a

Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes.
Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).

Regeste b

Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 3 und Art. 410 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1, Art. 38a und Art. 39 Abs. 1 StBOG. Revision von Ausstandsentscheiden gegen den Bundesanwalt wegen nachträglich entdeckten Ausstandsgründen gegen einen (an den Ausstandsentscheiden mitwirkenden) Bundesstrafrichter.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes hat im Revisionsverfahren zu Recht die Verfahrensbestimmungen von Art. 410 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 3 StPO zur Anwendung gebracht (und nicht diejenigen von Art. 121-128 BGG). Art. 60 Abs. 3 StPO (Revision wegen nachträglich entdeckten Ausstandsgründen) ist nur auf materielle Straferkenntnisse nach rechtskräftig abgeschlossenem Hauptverfahren (im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO) anwendbar. Die Nichteintretensentscheide der Berufungskammer halten vor dem Bundesrecht stand (E. 3-6.5).

Regeste c

Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 58 Abs. 2 und Art. 412 Abs. 1-3 StPO. Rechtliches Gehör.
Falls sie das Revisions- und nachträgliche Ausstandsgesuch als offensichtlich unzulässig erachtet, darf die Berufungsinstanz auf die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der mitbeteiligten Behörden und Justizpersonen verzichten. Auch eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ist der Berufungskammer hier nicht vorzuwerfen (E. 6.6).

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Referenzen

Artikel: Art. 60 Abs. 3 StPO, Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 3 und Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 37 Abs. 1, Art. 38a und Art. 39 Abs. 1 StBOG, Art. 121-128 BGG mehr...