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Regeste

Art. 69 StGB.
Soweit Untersuchungshaft ausschliesslich wegen einer Handlung ausgestanden worden ist, für die der Beschuldigte nicht bestraft wird, kann sie auch nicht auf die Strafe angerechnet werden, die im gleichen Verfahren für eine andere Tat ausgefällt wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 69 StGB