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Regeste

Art. 34 Abs. 1, 43 Abs. 3, 57 Abs. 1 SVG; Art. 8 Abs. 1, 36 Abs. 6 VRV.
Das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, gilt auf allen Strassen. Auf Autobahnen ist demnach unabhängig von der Geschwindigkeit und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen möglichst die äusserste rechte Spur zu benützen. Gesetzliche Grundlage dieses Gebots (E. 2-4).
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG.
Vorliegen eines besonders leichten Falles verneint (E. 5).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG