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Regeste

Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 ELG; Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung.
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV). Diese Regelung gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte (E. 5 und 6).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV