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Regeste

Rechtshilfe im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 30 VStrR).
Weist eine kantonale Behörde das Rechtsöffnungsgesuch einer Bundesverwaltungsbehörde für eine Bussenverfügung ab, so kann die Bundesverwaltungsbehörde dagegen nicht wegen Verweigerung der Rechtshilfepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5 VStrR bei der Anklagekammer Beschwerde führen.

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Referenzen

Artikel: Art. 30 VStrR, Art. 30 Abs. 5 VStrR