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Regeste

Verordnung des Bundesrates über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 5. Oktober 1962 (ARV; AS 1962 S. 1167).
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
2. Legitimation zur Beschwerde (Erw. 2).
3. Angestellte eines industriellen Unternehmens, welche von ihm nebenbei als Lenker schwerer Motorwagen für regelmässige Arbeitertransporte eingesetzt werden, unterstehen der Verordnung, so dass die Wagen mit Fahrtschreibern auszurüsten sind (Erw. 4,5).