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Regeste

Art. 397d ZGB; fürsorgerische Freiheitsentziehung; gerichtliche Beurteilung.
Das Recht, jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen und den gesuchsabweisenden Entscheid gerichtlich beurteilen zu lassen, wird durch den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben eingeschränkt. Auf in unvernünftigen Abständen gestellte Begehren ist nicht einzutreten. Anwendungsfall (E. 2).

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Artikel: Art. 397d ZGB