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Regeste

Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG, Art. 109 MVG: Übergangsrecht. Ist es bis zum Inkrafttreten des revidierten MVG vom 19. Juni 1992 zum Erlass lediglich des (nicht ausdrücklich angenommenen) Vorschlages, nicht aber der Verfügung gekommen (vgl. Art. 12 aMVG), beurteilt sich der Versicherungsfall nach neuem Recht.
Art. 18 Abs. 6 MVG. Zum Umfang der Bundeshaftung für die Folgen medizinischer Vorkehren.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 aMVG, Art. 109 MVG, Art. 18 Abs. 6 MVG