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Regeste

Art. 59 StGB. Verfall an den Staat.
Diese Bestimmung will verhindern, dass der Täter den Verbrecherlohn behalten kann. Die Beweggründe und Absichten des Leistenden sind nicht entscheidend; es genügt, dass die Zuwendung objektiv dazu diente, eine objektiv strafbare Handlung zu belohnen.

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Referenzen

Artikel: Art. 59 StGB