Regeste
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG).
Begriff der groben Fahrlässigkeit.
Fall des Fahrens mit einer in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse offenkundig übersetzten Geschwindigkeit.
Umfang des Rückgriffs.
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Referenzen
Artikel: Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG