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Regeste

Art. 9 und 27 BV; Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters; Praxisänderung.
Darstellung der aktuellen Rechtslage und Praxis. Der streitige (fixe) Stundenansatz für amtliche Verteidigungen im Kanton Aargau in der Höhe von 150 Franken ist kostendeckend (E. 7).
Es lässt sich heute nicht mehr rechtfertigen, den amtlichen Rechtsvertretern bloss deren eigene Aufwendungen zu ersetzen; die Entschädigung für Pflichtmandate ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen (nicht bloss symbolischen) Verdienst zu erzielen. Das Bundesgericht geht als Faustregel von einem Honorar in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde aus (E. 8).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 und 27 BV