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Regeste

Scheidung nach Art. 115 ZGB (Präzisierung der Rechtsprechung).
Unzumutbar ist die Fortsetzung der Ehe, wenn das Fortbestehen der rechtlichen Verbindung während vier Jahren für einen Ehegatten objektiv gesehen unerträglich ist. An das Vorhandensein schwerwiegender Gründe sind keine übertriebene Anforderungen zu stellen. Der Richter hat seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 115 ZGB