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Regeste

Art. 160 StGB; Kreditschädigung; Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen.
Eine unwahre Tatsache kann auch konkludent durch Schweigen behauptet oder verbreitet werden. Konkludente Behauptung mangelnder Zahlungsfähigkeit bejaht bei einem Täter, der in kurzen zeitlichen Abständen zahlreiche Betreibungen für namhafte Beträge einleitete, sich anschliessend Betreibungsregisterauszüge zustellen liess und diese anonym an Geschäftspartner der Betriebenen versandte (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 160 StGB