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Regeste

Genugtuungsanspruch der Angehörigen nach Art. 47 OR.
Der Umstand, dass Angehörige die Genugtuung erben, die ein Verunfallter für seine Verletzungen erhalten hat, kann bei der Festsetzung ihrer Genugtuung für den späteren Tod des Geschädigten mitberücksichtigt werden (E. 3a). Eine Genugtuung für den Tod entfällt auch nicht, wenn ein Angehöriger dadurch von seelischem Leid befreit wird (E. 3b/cc).

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Artikel: Art. 47 OR

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