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Regeste

Art. 88 OG: Die Partei, deren Rekusationsbegehren gegenüber einem Mitglied des Gerichtes abgelehnt wird, ist zur Beschwerde auch befugt, wenn ihr die Legitimation zur Anfechtung des Sachurteils fehlt.
Rekusation: Unzulässigkeit der Abweisung des Begehrens mangels Beweises, wenn es Sache des Richters ist, abzuklären, ob ein Rekusationsgrund vorliegt; der abgelehnte Richter darf nicht über das aus dem gleichen Grunde gegen ein anderes Mitglied gerichtete Ablehnungsbegehren mitentscheiden.

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG