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Regeste

Art. 760 OR. Verjährung der Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit.
1. Die Verjährung der Ansprüche aus der Haftung des Gemeinwesens gemäss Art. 762 Abs. 4 OR richtet sich nach Art. 760 OR (E. 3a).
2. Die nach Art. 760 OR den Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist auslösende Kenntnis seines Schadens besitzt der Gläubiger, der im Konkurs einer Aktiengesellschaft zu Verlust kommt, in der Regel, wenn der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt worden sind; aufgrund besonderer Umstände kann der Geschädigte die nötige Kenntnis jedoch auch schon früher erlangen (E. 4).
3. Die Verjährung ruht nicht im Sinne von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR, bis die Konkursmasse dem Gläubiger die Ansprüche gegen die verantwortlichen Organmitglieder abgetreten hat (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 760 OR, Art. 762 Abs. 4 OR, Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR