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Regeste

Art. 79 und 93 Abs. 1 BGG; Beschlagnahme von Bankunterlagen.
Art. 93 BGG ist auch auf die Beschwerde gegen Entscheide über Zwangsmassnahmen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anwendbar (E. 3). Vorliegend wurde nicht aufgezeigt, dass die Beschlagnahme von Bankdokumenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 79 und 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG