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Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; gerichtliche Überprüfung des Entscheides einer Verwaltungsbehörde im Bereich des Übertretungsstrafrechts.
Tragweite von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter Berücksichtigung der von der Schweiz abgegebenen auslegenden Erklärung (E. 2).
Die letztinstanzliche gerichtliche Kontrollmöglichkeit von Entscheiden eines Gemeindeorgans, wie sie im Kanton Waadt gegeben ist, genügt den Anforderungen des in Übereinstimmung mit der Schweizer Erklärung ausgelegten Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK