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Regeste

Art. 326quater StGB; unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern diese mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen gewähren (E. 2a).
Eine registrierte Personalvorsorgestiftung untersteht auch für den Bereich der überobligatorischen Vorsorge den Aufsichtsregeln der Art. 61, 62 und 64 BVG (E. 2b).Die kantonalen Aufsichtsbehörden über registrierte Personalvorsorgekassen sind bundesrechtlich befugt, von deren Organen namentlich die Einreichung fälliger Jahresrechnungen zu verlangen und im Unterlassungsfall repressive Massnahmen zu ergreifen (E. 2c-f).
Wer als Organ einer Personalvorsorgestiftung trotz mehrfacher Mahnung und letzter Fristansetzung seiner Pflicht zur Einreichung der fälligen Jahresrechnung nicht nachkommt und es unterlässt, eine Kontrollstelle einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern, damit diese der Behörde einen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist abliefern kann, erfüllt den Straftatbestand der unwahren Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung (E. 2g).

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Referenzen

Artikel: Art. 326quater StGB, Art. 61, 62 und 64 BVG