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Regeste

Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldanerkennung; unterzeichnete Anerkennung eines Kontokorrentsaldos.
Die unterschriftliche Anerkennung eines Kontokorrentsaldos verliert mit dem Vortrag des anerkannten Saldos auf neue Rechnung ihre Eignung als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (E. 4.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 82 Abs. 1 SchKG