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Regeste

Art. 8 und Anhang II FZA; Art. 94 der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 118 der Verordnung Nr. 574/72; Art. 153a AHVG; Art. 7 lit. a des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 14. Dezember 1962 über Soziale Sicherheit: Anspruch auf eine Pauschalabfindung.
Weder Art. 94 der Verordnung Nr. 1408/71 noch Art. 118 der Verordnung Nr. 574/72 regeln die Frage nach dem anwendbaren Recht bei der Prüfung eines Gesuchs um eine Pauschalabfindung anstelle einer Altersrente der AHV für den Fall, dass das FZA erst nach Erreichen des Alters, das Anspruch auf eine solche Leistung gibt, aber vor Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung in Kraft getreten ist (Erw. 4). Mangels einer diesbezüglichen normativen Regelung ist die Lösung im internen Recht zu suchen (Erw. 5). Da sich der nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts massgebende (BGE 127 V 467 Erw. 1), zu Rechtsfolgen führende Tatbestand (Erreichen des 65. Altersjahres) im konkreten Fall vor dem 1. Juni 2002 verwirklicht hat, wäre das Begehren um eine Pauschalabfindung nach Art. 7 lit. a des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit zu prüfen und gutzuheissen gewesen (Erw. 5 und 6).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 127 V 467

Artikel: Art. 8 und Anhang II FZA, Art. 153a AHVG