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Regeste

Art. 72 Abs. 2 KVG; Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV: Schadenminderungspflicht.
Der Versicherte kann sich seiner Schadenminderungspflicht gegenüber dem Krankenversicherer nicht mit der Begründung entziehen, er warte auf Massnahmen der Invalidenversicherung.

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Referenzen

Artikel: Art. 72 Abs. 2 KVG, Art. 22 Abs. 3 IVG, Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV