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Sicherheitsleistung wegen Flucht- und Kollusionsgefahr.
Art. 4 BV. Die Sicherheit kann nur solange aufrechterhalten werden, als ein Haftgrund besteht. Sie kann aber auch dann mit Fluchtgefahr begründet werden, wenn der Beschuldigte die zu erwartende Freiheitsstrafe voraussichtlich nicht zu erstehen vermag.
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Artikel: Art. 4 BV