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Regeste

Beschwerdefrist; Art. 17 Abs. 2 SchKG.
Wird eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsbeamten versehentlich beim Betreibungsamt statt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, so ist sie von Amtes wegen an die Aufsichtsbehörde zu überweisen und gilt der Zeitpunkt der Einreichung beim Betreibungsamt als Zeitpunkt der Beschwerdeführung (Anderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 2 SchKG