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Regeste

Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 513 Abs. 2 OR; Veruntreuung, Darlehen zu Spielzwecken.
Wer ein für ein Spiel gewährtes Darlehen zu einem anderen Zweck verwendet, erfüllt nicht den Tatbestand der Veruntreuung (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 513 Abs. 2 OR