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Regeste

Abänderung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsverfahrens infolge veränderter Verhältnisse; Rechtsmissbrauch (Art. 179 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Änderung der Rechtsprechung; E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 179 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ZGB