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Regeste

Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen.
Die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt 24 Monate nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (E. 3.6).

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Referenzen

Artikel: Art. 26 Abs. 2 ATSG