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Regeste a

Art. 53d Abs. 6 BVG; Verfahren bei Teilliquidation.
Auch der Arbeitgeber ist legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E. 4.2).

Regeste b

Art. 53b Abs. 2 und Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG; Information der Destinatäre.
Die Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, die Verfügung betreffend die Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung auch deren Destinatären zuzustellen (E. 5.4.1). Indes fällt die Verabschiedung eines Teilliquidationsreglements unter die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG (E. 5.4.4).

Regeste c

Art. 53b Abs. 1 und Art. 53d Abs. 6 BVG; Teilliquidationsreglement, Inzidenzkontrolle.
Eine Reglementsbestimmung, wonach bei der Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung ein versicherungstechnischer Fehlbetrag anteilmässig beim Deckungskapital jedes austretenden Rentenbezügers in Abzug gebracht wird, ist rechtmässig (E. 6).

Regeste d

Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 48 BVV 2; Vermögensbewertung.
Die Bewertung der Aktiven einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt zu den Marktwerten am Bilanzstichtag, weshalb die Vornahme von Wertberichtigungen auf Hypothekardarlehen, die Dritten gewährt wurden, angezeigt sein kann (E. 7.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 53d Abs. 6 BVG, Art. 53b Abs. 2 und Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG, Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG, Art. 53b Abs. 1 und Art. 53d Abs. 6 BVG mehr...