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Regeste

Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Höchstdauer.
Künftiger Lohn kann in einem bestimmten Betreibungsverfahren höchstens für ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug gepfändet werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger (Art. 110, 111 SchKG) läuft diese Jahresfrist von der Pfändung an, welche die Teilnahmefristen in Gang setzt (Preisgabe einer abweichenden Auffassung, die in Entscheiden aus den Jahren 1894-1898 vertreten worden war).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG, Art. 110, 111 SchKG