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Regeste

Art. 350 und 351 StGB, Art. 263 BStP; Festsetzung des Gerichtsstandes bei Massenprozessen.
Anforderungen an den Inhalt des Gesuches um Bestimmung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Gerichtsstandes (E. 1).
Aus triftigen Gründen kann ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Ist zu befürchten, dass es angesichts einer grossen Zahl von Angeschuldigten zu unerwünschten Massenprozessen kommen könnte, rechtfertigt es sich, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen und die Verfahren nach dem Wohnsitz der Angeschuldigten zu trennen (E. 3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 350 und 351 StGB, Art. 263 BStP