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Regeste

Art. 73 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 BVG: Passivlegitimation des ehemaligen Arbeitgebers.
Der ehemalige Arbeitgeber ist passivlegitimiert, soweit der Versicherte eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend macht, ungeachtet dessen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich zieht (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 73 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 BVG, Art. 66 Abs. 3 BVG