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Regeste

Unsittliche Verfügung von Todes wegen. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.
1. Der Berufungskläger kann zur Unterstützung seiner Rechtsausführungen ein Rechtsgutachten vorlegen, muss das aber bei Gefahr des Ausschlusses vor Ablauf der Berufungsfrist tun (Erw. 1).
2. Nachlass eines in der Schweiz gestorbenen Griechen; anwendbares Recht (Art. 22 und 32 NAG; Art. 10 Abs. 3 des Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommens zwischen der Schweiz und Griechenland vom 1. Dezember 1927; Erw. 2).
3. Anforderungen an den Beweis des behaupteten Konkubinats zwischen dem Erblasser und der von ihm als Erbin eingesetzten Person (Erw. 3 und 4).
4. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung des. ausländischen Rechtes nicht (Erw. 5 am Anfang).
5. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verfügung von Todes wegen im Sinne von Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unsittlich sei, stützt sich der Richter auf die in der Schweiz geltenden Moralbegriffe; es ist unerheblich, dass der Erblasser in seinem Leben die Verhaltensregeln verletzt hat, die das Kirchenrecht seiner Konfession und sogar ein ausländisches Zivilgesetz an die von ihm abgelegten religiösen Gelübde knüpfen (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 22 und 32 NAG