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Regeste

Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung.
Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 354 Abs. 3 StPO