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Regeste

Ausübung des Vorkaufrechts.
Die Frist des Art. 681 Abs. 3 ZGB beginnt erst zu laufen, wenn der Vorkaufsberechtigte von allen für seine Entschliessung beachtlichen Bestimmungen des Kaufvertrages sichere Kenntnis erhalten hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 681 Abs. 3 ZGB