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Regeste

Vertragliche Haftung des Arztes (Art. 398 Abs. 1 und 2 OR).
1. Umfang der Pflicht des Arztes, den Patienten in bezug auf die Kostendeckung durch die Krankenversicherung aufzuklären (E. 2).
2. Haftung des Arztes im konkreten Fall bejaht (E. 3 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 398 Abs. 1 und 2 OR