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Art. 18 Abs. 2 IVG: Voraussetzungen der Kapitalhilfe.
Die dauernde existenzsichernde Tätigkeit beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten (Art. 7 IVV). Der Gesundheitszustand ist für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit des erstrebten Eingliederungserfolges massgebend (Art. 8 Abs. 1 IVG).
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Artikel: Art. 18 Abs. 2 IVG, Art. 7 IVV, Art. 8 Abs. 1 IVG