Regeste
Art. 305ter Abs. 1 StGB; mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften.
Wer im Auftrag eines andern Bargeld eines Dritten in grosser Menge aus dem Ausland in die Schweiz transportiert, hier in Schweizer Franken wechselt, auf ein Bankkonto einer von ihm beherrschten Unternehmung einzahlt, über welches er zeichnungsberechtigt ist, und es gemäss den Instruktionen des Auftraggebers auf Konten anderer Personen überweisen lässt, tätigt ein Finanzgeschäft und gehört daher zu dem von diesem Tatbestand erfassten Täterkreis (E. 2).
Mangelnde Sorgfalt bei der Abklärung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten im konkreten Fall bejaht (E. 3).
Art. 59 StGB; Einziehung von Vermögenswerten.
Die als Entgelt für die Geldtransporte erlangten Provisionen unterliegen der Einziehung (E. 8).
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Referenzen
Artikel: Art. 305ter Abs. 1 StGB, Art. 59 StGB