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Regeste

Art. 88 OG; Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde. Fehlende nachbarschützende Funktion von § 238 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes.
Voraussetzungen der Legitimation der Eigentümer benachbarter Grundstücke zur Anfechtung einer Baubewilligung (E. 1a).
Grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion von Ästhetikvorschriften. Keine über den ästhetischen Bereich hinausgehende Funktion von § 238 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes (E. 1b).
Einem in der Sache selbst nicht legitimierten Beschwerdeführer fehlt auch die Legitimation zur Rüge, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei materiell zu wenig differenziert (E. 1c).

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG