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Regeste

Wehrsteuer: Eine stille Reserve im Warenlager, die der Kaufmann schon vor der massgebenden Berechnungsperiode gebildet hatte und in ihr im bisherigen Umfange, entsprechend der Ergänzung des Lagers, beibehalten hat, darf nicht als Gewinn dieser Periode angerechnet werden (Änderung der Rechtsprechung).