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Regeste

Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB).
Die Frage der Betroffenheit stellt sich bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die sich sowohl im beanstandeten Text finden als auch in den Text der Gegendarstellung aufgenommen werden sollen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 28g ff. ZGB