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Regeste

Art. 11 und 51 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung.
- Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung bejaht, da durch die Kündigung des Anschlussvertrages auch der von der alten Vorsorgeeinrichtung abgeschlossene Kollektivversicherungsvertrag dahingefallen ist.
- Die Zustimmung des paritätischen Organs erstreckt sich auch auf die Renten beziehenden Personen.
Art. 7 FZV; Art. 104 Abs. 1 OR. Die Verzinsung des infolge der Kündigung des Anschlussvertrages zu überweisenden Deckungskapitals richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 11 und 51 BVG, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG, Art. 7 FZV