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Regeste

Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02); Rückführung widerrechtlich in die Schweiz verbrachter Kinder nach Spanien.
Beschleunigungsgebot (Art. 11 Abs. 1 HEntfÜ): Eine Dauer des Verfahrens vor den Schweizer Behörden (mit zwei kantonalen Rechtsmittelverfahren) von sieben Monaten (wobei die jeweilige Instanz innert der Frist von sechs Wochen oder wenig mehr geurteilt hat) ist nicht zu beanstanden (E. 2.3).
Art. 12 Abs. 1 und 2 HEntfÜ: Falls das Rückführungsgesuch innert weniger als einem Jahr seit dem Wegbringen oder Zurückhalten des Kindes eingereicht worden ist, steht der Umstand, dass sich dieses in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, einer Rückführung nicht entgegen (E. 3.2).
Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ: Voraussetzungen, unter denen der Widerstand des Kindes gegen seine Rückführung zu berücksichtigen ist (E. 4 und 5).
Anordnung der Rückführung durch das Bundesgericht selbst (E. 6).
Die staatsrechtliche Beschwerde fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 2 HEntfÜ, wonach das Verfahren kostenlos ist (E. 7).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 11 Abs. 1 HEntfÜ, Art. 12 Abs. 1 und 2 HEntfÜ, Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ, Art. 26 Abs. 2 HEntfÜ