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Regeste

Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB.
Voraussetzungen ihrer Errichtung.
Abgrenzung ihres Anwendungsgebiets gegenüber demjenigen der Beiratschaft (Art. 395 ZGB).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 393 Ziff. 2 ZGB, Art. 395 ZGB