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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
1. Der ersuchende Staat ist weder im Beschwerde- noch im Vollzugsverfahren Partei. Vom Beschuldigten im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens bei der ersuchten Behörde eingereichte Rechtsschriften sind ihm daher nicht herauszugeben.
2. Der ersuchte Staat muss die Ausscheidung der dem ersuchenden Staat herauszugebenden Unterlagen selber vornehmen; würde sie grundsätzlich an den ersuchenden Staat delegiert, so würden dadurch - selbst wenn dieser einen neutralen Experten beiziehen würde - die Regelungen betreffend Spezialität und Schutz der Geheimsphäre des betroffenen Beschuldigten sowie allfälliger Dritter ernsthaft in Frage gestellt.